Gemeinderatssitzung unter der aktuellen
28. Corona-Bekämpfungsverordnung
Danach gelten für Sitzungen kommunaler Gremien gemäß § 4 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung nachfolgende Regelungen:
1. Zutritt für genesene und vollständig geimpfte Personen
2. Testpflicht für Nicht-Geimpfte (§ 3 Abs. 5 Satz 1)
- PoC-Antigen-Test (Schnelltest) durch geschultes Personal einer öffentlichen Teststation, nicht älter als 24 Stunden oder
- PCR, PoC-PCR-Test (Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis), nicht älter als 24 Stunden
- Wichtig: Ein Schnelltest (PoC-Antigen-Test) zur Eigenanwendung ist nicht ausreichend. Der Zutritt kann nicht gewährt werden!
3. Maskenpflicht, OP-Maske oder FFP2-Maske, für alle Teilnehmer (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitzplatz einnehmen.
4. Kontakterfassung für die Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 4 Satz 1)
5. Können bzw. wollen Personen einen der Nachweise nicht vorlegen oder die Angaben der Kontaktdaten verweigern, kann zur Durchsetzung des Hygienekonzeptes der Zutritt zur Sitzung nicht gewährt werden, es gilt das Hausrecht gemäß § 36 Abs. 2 GemO.
Densborn, 24.11.2021
Jürgen Clemens, Ortsbürgermeister