Hinweis zur
Einhaltung der Ruhezeiten
Nach der 32.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betrieb
von motorbetriebenen Rasenmähern nur in folgenden Zeiträumen gestattet:
werktags von
7:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr.
Der Betrieb
von Freischneidern, Laubbläsern usw. ist nur in
eingeschränkten Zeiträumen gestattet:
werktags von 9:00 bis 13:00 Uhr und
von 15:00 bis 17:00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten ist der
Betrieb der Geräte gesetzlich aus Rücksichtnahme auf Nachbarschaft und Umwelt
nicht gestattet.
Jürgen Clemens,
Ortsbürgermeister