Leibeigenschaft
in der Eifel
Der folgende Bericht über die Herrschaft Densborn
an der Kyll stammt nicht etwa aus dem Mittelalter, sondern schildert die
Situation weniger Jahrzehnte vor der französischen Revolution (1789 bis 1799).
»Nach einer Ordonnanz der Kaiserin Maria Theresia vom
22 Juni 1752 sollten alle Grundbesitzer im Herzogtum Luxemburg, behufs Umlage
einer Grundsteuer, eine gewisse Angabe ihres Grundbesitzes an Ländereien,
Renten usw. machen.
Die „von Anethan“ geben in ihrer Erklärung an, dass
sie die Herrschaft Densborn als ein Lehen auf das Herzogtum Luxemburg besäßen.
Die Herrschaft bestände in der hohen, niederen und mittleren Gerichtsbarkeit
mit Zubehör, aus dem Schlosse, Scheune, Stallung, Gärten, Schäferei, Pesche
usw., im Rechte der Weide, der Jagd, in dem Vorrange bei Gericht und Tanz, im
Rechte, Strafen und Konfiskationen zu verfügen, und in dem Rechte, ihr Vieh in
besonderen Herden hüten zu lassen.
Sie hätten das Recht, die Mitglieder des Gerichts, bestehend aus einem
Schulheißen oder Meier, sieben Schöffen, einem Schreiber und einem Boten zu
ernennen und durch diese Gerichtsbarkeit ausüben zu lassen.
Die Untertanen von Densborn wären Leibeigene und
beständen in den Besitzern von 30 Vogteien und einigen Beisassen. Die
Untertanen dürften ohne Erlaubnis der Herrschaft kein Grundstück verkaufen oder
veräußern und müssten der Herrschaft den zehnten Pfennig von jedem Verkaufe
oder Veräußerung entrichten. Auch die Gemeindegüter dürften nicht ohne
Erlaubnis der Herrschaft veräußert werden.
Wenn das Familienhaupt in einer Vogtei sterbe, habe
die Herrschaft das Recht der toten Hand, welches darin bestehe, dass die Herrschaft
das zweite Vieh oder Möbel für sich nehmen könne, nachdem die Erben das Beste
für sich ausgesucht hätten. Die Herrschaft stehe das Recht zu, dasjenige von
den Kindern, welches sie für das geeignetste halte, in die Vogtei zu setzen und
zu verheirateten. Diejenigen Kinder, welche außerhalb der Herrschaft
heirateten, müssten eine von dem Schöffengericht zu bestimmende Ablösungssumme
an die Herrschaft bezahlen. Die Untertanen wären zu Fronden und Handarbeiten
bei den Bauten, zur Bewachen des Schlosses, zur Dienstleistung bei der
Klapperjagd, zur Reinigung des Kyll, der Bäche und der Schlossgräben
verpflichtet, sobald es von ihnen gefordert werde. Diejenigen Untertanen,
welche Pferde besäßen, müssten jährlich fünf Fronden bei der Beackerung,
Einfahren des Heus und zu anderen Zwecken nach der Bestimmung der Herrschaft
leisten. Zur Zeit der Fruchternte und des Heumachens müssten die Untertanen
ohne Unterschied jedes Mal einen Tag fronden. Außer fünf Frondienste, die
Pferdebesitzer aber nur drei, nach Willen und Wohl der Herrschaft leisten. Bei
Leistung der Frondienste erhielten die Untertanen viermal des Tages die Kost,
und beim Heumachen außerdem jeder noch ein halb Pfund Speck.
Dann müsse die Gemeinde noch jährlich vier
Moselfahrten tun oder für jede 6 Gulden zahlen. Die Geldabgaben, welche die
Untertanen der Herrschaft unter verschiedenen Titeln zu entrichten hatten,
beliefen sich auf 32 Gulden 17 Sols. Jede der 30 Vogteien und jedes der übrigen
drei Häuser müsse jährlich ein Huhn geben.«
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